Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kurpfälzer ImmoAgentur

 

 

  1. Mitteilungen und Informationen der Kurpfälzer ImmoAgentur sind vertraulich und nur für den Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe der Mitteilungen und Informationen an Dritte ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Gibt der Auftraggeber diese ohne Zustimmung weiter und schließt daraufhin der von ihm informierte Dritte einen Vertrag über die von der Kurpfälzer ImmoAgentur nachgewiesene Immobilie, so hat der Auftraggeber die vereinbarte Provision an die Kurpfälzer ImmoAgentur zu zahlen. Dem Auftraggeber wird die Möglichkeit gegeben, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  2. Die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ist stets über die Kurpfälzer ImmoAgentur einzuleiten.
  3. Ein von der Kurpfälzer ImmoAgentur erstelltes Angebot sowie ein dazugehöriges Exposé ist aufgrund der vom Anbieter erteilten Auskünfte und Angaben gefertigt worden. Die Kurpfälzer ImmoAgentur überprüft die vom Anbieter erhaltenen Informationen nicht auf deren Richtigkeit, es sei denn, die Kurpfälzer ImmoAgentur wird gesondert mit der Einholung von Auskünften und mit der Überprüfung der Objektangaben beauftragt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann die Kurpfälzer ImmoAgentur daher nicht übernehmen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Auftraggeber stammenden Angaben, mit denen die Kurpfälzer ImmoAgentur den Nachweis oder die Vermittlung betreibt, ist der Anbieter auch gegenüber Dritten verantwortlich.
  4. Die Kurpfälzer ImmoAgentur haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für unrichtige Angaben. Die Verjährung richtet sich dabei nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, verjähren dessen Schadensersatzansprüche in drei Jahren von deren Entstehung an, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrages.
  5. Der Kurpfälzer ImmoAgentur wird die entgeltliche Tätigkeit auch für die jeweils andere Seite ausdrücklich gestattet.
  6. Die Kurpfälzer ImmoAgentur ist berechtigt, weitere Makler bei der Bearbeitung des Auftrages einzuschalten.
  7. Die Provision für Nachweis oder Vermittlung, entspricht dem im Inserat, im Angebot, im Exposé oder dem individuell vereinbarten Provisionssatz. Andernfalls entspricht sie der jeweils ortsüblichen Provision. Sie errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. Gesamtnettomietpreis.
  8. Kommt infolge der Tätigkeit der Kurpfälzer ImmoAgentur ein Vertrag oder eine vertragsähnliche Bindung zustande (z.B. Vorvertrag, Vertragsangebot oder Vorkaufsrecht, das später angenommen wird), so ist die Provision nach Punkt 7 fällig. Bei Kauf- / Verkaufsobjekten von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen gilt ab dem 23.12.2020 zwingend die Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer – das bedeutet 50% der Provision nach Punkt 7 als Käuferprovision und 50 % als Verkäuferprovision. Eine abweichende Aufteilung der Provision ist in diesem Fall gesetzlich unzulässig.
  9. Die Provisionshöhe oder deren Änderung müssen schriftlich vereinbart werden.
  10. Wird statt des Ankaufs eine Vermietung oder Verpachtung vereinbart, so sind bei Vertragsabschluss vom Vermieter bzw. Verpächter 2,38 Monatsmieten/Pacht inkl. der gesetzlichen MwSt., bei Gewerbe 3,57 Monatsmieten/Pacht inkl. der gesetzlichen MwSt. vom Mieter bzw. Pächter an die Kurpfälzer ImmoAgentur zu zahlen.
  11. Die Provisionsforderung wird mit Abschluss des Kauf- bzw. Miet- oder Pachtvertrages zur Zahlung an die Kurpfälzer ImmoAgentur fällig. Irrtum, Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung bleiben vorbehalten.
  12. Die Kurpfälzer ImmoAgentur hat einen Anspruch auf Anwesenheit beim notariellen Vertragsabschluss. Die Provisionsabrechnung erfolgt aufgrund des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages. Wird kein Vertrag vorgelegt, erfolgt die Berechnung nach den Werten des Angebotes.
  13. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder auf Grund eines Rücktrittsvorbehalts oder aus sonstigen Gründen gegenstandslos wird.
  14. Des Weiteren ist der Provisionsanspruch auch entstanden und fällig, wenn Familienangehörige oder ein mit dem Auftrag-geber in wirtschaftlichem Zusammenhang stehender Dritter von dem Immobilienangebot durch Abschluss des Vertrages Gebrauch macht.
  15. Sollte keine individuelle Vereinbarung, welche der Schriftform bedarf, vorliegen, so schuldet die Kurpfälzer ImmoAgentur eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit. Nachweistätigkeit beschränkt sich gegenüber einem Kauf-, Miet- bzw. Pachtinteressenten auf die Benennung und Beschreibung eines konkreten Objektes. Bei einem Verkäufer, Vermieter bzw. Verpächter auf die Benennung eines konkreten Kauf-, Miet- bzw. Pachtinteressenten.
  16. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mitzuteilen, ob bzw. wann und mit wem der beabsichtigte Vertrag zustande kam und welcher Kaufpreis, Miet- oder Pachtzins erzielt worden ist. Der Vertrag ist unmittelbar nach Vertragsschluss vorzulegen. Die Kurpfälzer ImmoAgentur ist zu diesem Zwecke berechtigt, die erforderlichen Auskünfte bei Grundbuchämtern, Notaren und anderen Beteiligten einzuholen.
  17. Mündlich getroffene Nebenabreden bedürfen zur rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Kurpfälzer ImmoAgentur.
  18. Die teilweise Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen oder Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Bedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nah kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.
  19. Soweit gesetzlich eine Vereinbarung des Gerichtsstandes zulässig ist, gilt Chemnitz als Gerichtsstand vereinbart.

 

(Stand: 23.12.2020)

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